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Sorgenfrei zum Gebrauchten
Beim Gebrauchtkauf gibt es viele Dinge, die es zu beachten gilt. Die Tipps unserer ARBÖ-Experten sollen Sie dabei unterstützen, das richtige Auto zu besten Kaufkonditionen zu finden. Damit Sie das Risiko beim Gebrauchtwagenkauf minimieren, hier die wichtigsten Tipps unserer ARBÖ-Experten:
- 1. Preise vergleichen. Seien Sie wählerisch und nützen Sie alle Informationskanäle: Blicken Sie neben dem Internet auch ein Mal in Wochen- und Tageszeitungen, oder schauen Sie direkt zu den Autohändlern. Grenzen Sie Ihre Auswahl auf drei bis vier Fahrzeuge ein.
- 2. Unbedingt Probefahren. Ohne Probefahrt kein Autokauf! Immer selber fahren, auf Fahrgeräusche achten (Radio ausmachen), alle Gänge schalten (auch den Rückgang), auf verkehrsarmen Strecken langsames und schnelles Fahren testen und auf holpriger Straße Federung und Stoßdämpfer überprüfen.
- 3. Blick auf Gutachten. „Pickerl“ und das dazugehörige Gutachten genau betrachten: Dort werden etwaige Mängel des Fahrzeuges aufgezählt, die eventuell noch nicht behoben wurden.
- 4. Gepflegt und vollständig? Achten Sie darauf, ob das Fahrzeug gepflegt ist: Hat die Karosserie Dellen? Gibt es Lackschäden? Ist der Innenraum sauber? Sind Bordwerkzeug, Reservereifen, Betriebsanleitung und Wartungsheft vorhanden? Überprüfen Sie, ob Servicekontrollen gemacht wurden. Aus dem Zulassungsdokument (Teil 2; im COCDokument beigeheftet) ist zu entnehmen, wie viele Vorbesitzer das Auto schon hatte und hinterfragen Sie die Gründe bei häufigem Besitzerwechsel.
- 5. Nicht ohne ARBÖ-Kauftest: Vor einem Kauf unbedingt den objektiven Kauftest beim ARBÖ machen lassen. Nur so ist es möglich, den wahren technischen Zustand des Fahrzeuges festzustellen, denn auf das reine Aussehen des Fahrzeuges und den Aussagen der Verkäufer ist nicht immer Verlass! Bei der Auswertung unserer Kauftests haben wir durchschnittlich sechs Mängel pro Fahrzeug feststellen müssen. Die meisten Mängel gibt es bei den Bremsen, bei der Radaufhängung und beim Motor.
- Beim ARBÖ-Kauftest wird vor allem auch die Elektronik auf etwaige Fehler ausgelesen, denn diese „verborgenen“ Mängel können unter Umständen richtig viel Geld kosten. Bei Elektrofahrzeugen wird der aktuelle Gesundheitszustand der Antriebsbatterie ermittelt (modellabhängig). Die Antriebsbatterie kann zusätzlich auch mit Messgeräten unseres Partners Aviloo genauestens analysiert werden (Zusatzleistung nach Terminvereinbarung mit dem ARBÖ-Prüfzentrum).
- 6. Vertrag ist wichtig: Kein Kauf ohne schriftlichen Vertrag. Alles, was mündlich vereinbart wird, muss auch im Vertrag stehen, sonst gilt es im Ernstfall nicht. Das Auto mit all seinen Merkmalen (z. B. Umbauten, Genehmigungen) sollte ganz genau im Vertrag bezeichnetwerden. Lesen Sie sich den Kaufvertrag in Ruhe durch, bevor Sie ihn unterzeichnen. Achten Sie besonders beim Privatkauf auf unseriöse Haftungsausschlüsse oder eingeschränkte Gewährleistungsansprüche (siehe rechts). Denn mit Vertragsunterzeichnung sind Sie mit sofortiger Wirkung an die rechtlichen Bestimmungen gebunden.
Beim ARBÖ gibt es eigene MusterKaufverträge für den Kauf von privat zu privat. Einen Musterkaufvertrag zum Download finden Sie hier.
Recht: Garantie & Gewährleistung
Was tun bei Mängeln?
Eine der wesentlichsten Fragen beim Gebrauchtwagenkauf betrifft das Thema Garantie und Gewährleistung – zwei völlig unterschiedliche Begriffe.
● Was versteht man unter Garantie? Unter Garantie versteht man eine freiwillige vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäuferin/Verkäufer und Käuferin/Käufer. Ein gesetzlicher Anspruch auf Garantie besteht ebenso wenig wie eine Klarstellung, welche Leistungen von der Garantie umfasst sind.
Allgemein ausgedrückt ist der Sinn der Garantie, dass Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vom Garantieinhalt umfasst sind, kostenlos repariert werden müssen.
Es gibt zwei Formen der Garantie: die Herstellergarantie (die bei weitem häufigste) und die Händlergarantie. Erstere Form gibt es nur bei Neuwagen: Wird ein Gebrauchtwagen erworben, ist zunächst zu prüfen, ob sich dieser noch innerhalb einer Herstellergarantiefrist befindet. Dann tritt der Erwerber in diese laufende Frist ein und übernimmt auch den Anspruch auf Garantie für deren restliche Laufzeit.
Die Händlergarantie kann der Händler allein geben. Diese kann also auch bei Gebrauchtwagen vereinbart werden. Sofern dies erfolgt, ist deren genauer Inhalt am besten schriftlich festzulegen.
● Was versteht man unter Gewährleistung? Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben im Detail geregelt. Sie bedeutet zunächst, dass die Verkäuferin/der Verkäufer für Mängel haftet, die spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden sind. Beim Gebrauchtwagen betrifft dies letztlich nur Sachmängel. Verschleißteile fallen nur darunter, sofern der Nachweis gelingt, dass diese bereits bei Übergabe schadhaft waren. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Datum der Übergabe. Ein Händler kann beim Gebrauchtwagen (Fahrzeugalter ab einem Jahr) die Frist auf ein Jahr reduzieren, sofern die Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt. Dies muss jedoch einvernehmlich geschehen und ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt werden.
Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern unzulässig und unwirksam. In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muss der Verkäufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Danach muss der Käufer/die Käuferin beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
Bei einem Privatkauf – also Kauf von einer Privatperson – ist auch ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung möglich. Dies muss jedoch ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt sein. Zum Beispiel: „Käufer/in und Verkäufer/in vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche“ oder „Ausdrücklich vereinbart: Zahnriemen wurde gewechselt“.
Auch in diesem Fall haftet der Verkäufer/die Verkäuferin jedoch für das Vorliegen von Eigenschaften, die ausdrücklich vereinbart wurden oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzt werden. Wenn beispielsweise nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Wagen in NICHT verkehrs- und betriebssicherem Zustand verkauft wird, dann kann der Käufer/die Käuferin erwarten, dass dies sehr wohl der Fall ist. Andere ausdrücklich gewünschte Eigenschaften sollten im Kaufvertrag vermerkt werden.
● Was sind die Rechtsfolgen der Gewährleistung? Zunächst muss dem Verkäufer/der Verkäuferin die Möglichkeit der Reparatur geboten werden. Bei Vorliegen eines wesentlichen, unbehebbaren Mangels bzw. wenn Unzumutbarkeit vorliegt (etwa nach mehr als zwei erfolglosen Versuchen), kann eine Preisminderung oder Wandlung begehrt werden. Im Fall der Wandlung wird das Geschäft rückabgewickelt (Geld gegen Fahrzeug). Allerdings ist hier ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Dauer der Nutzung durch den Käufer zu berücksichtigen.
Fahrzeug-Eigenimport
Lohnt der Kauf im Ausland?
Der Autokauf im Ausland erscheint mitunter verlockend, denn die Preise sind meist günstiger als in Österreich. Dabei gilt es aber einige Dinge zu beachten und genau abzuschätzen, damit sich der Import eines Fahrzeuges wirklich lohnt.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte zu Import und Anmeldung. Wir berücksichtigen hier den Autokauf im EUAusland, für den Kauf in Drittländern sind weitere steuer- und zollrechtliche Besonderheiten zu beachten, die Ihnen unsere Experten in der ARBÖ-Rechtsabteilung (recht@arboe.at) gern näher erläutern.
Import von Gebrauchtfahrzeugen aus steuerrechtlicher Sicht. Ein Gebrauchtfahrzeug im steuerrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn das Fahrzeug mehr als 6000 km Laufleistung aufweist oder die erstmalige Inbetriebnahme mehr als sechs Monate zurückliegt. Somit gelten z. B. viele Vorführwagen als Neufahrzeuge.
Beim Händlerkauf wird der Kaufpreis vom Finanzamt im Normalfall als Fahrzeugwert akzeptiert. Beim Kauf von Privat wird der Marktwert anhand einer Fahrzeugbewertung ermittelt und gegebenenfalls der Berechnung der NoVA zugrunde gelegt. Beim Neuwagenkauf wird beim Händler im EU-Ausland keine Mehrwertsteuer fällig. Diese ist dann gemeinsam mit der NoVA als sogenannte „Erwerbssteuer“ beim österreichischen Finanzamt fällig.
Beim Gebrauchtwagenkauf beim Händler ist dagegen die Mehrwertsteuer an den Händler zu zahlen; in Österreich fallen dann weder Umsatzsteuer noch Zollabgaben an.
Erforderliche Dokumente. Die zur Anmeldung in Österreich erforderlichen Dokumente sind: Rechnung über den Fahrzeugkauf, Kaufvertrag sowie die nötigen Fahrzeugpapiere, welche sind:
● COC-Papier (EU-Typenübereinstimmungsbescheinigung)
● Typenschein oder Zulassungsbescheinigung
● Positives Ergebnis der technischen Untersuchung
● Beim Privatkauf empfiehlt sich eine Beglaubigung des Kaufvertrages
● Ausländisches Überstellungskennzeichen
Genehmigungsdatenbank. Bevor das Fahrzeug in Österreich angemeldet werden kann, ist es in der Genehmigungsdatenbank einzutragen. Diese Eintragung erfolgt über den Generalimporteur, der dazu das COC-Papier oder wenigstens den ausländischen Typenschein oder die Zulassungsbescheinigung benötigt. Verfügt das Fahrzeug noch über keine EU-Betriebserlaubnis, ist eine Einzelgenehmigung durch die örtlich zuständige Landesprüfstelle (www.bmk.gv.at) einzuholen.
NoVA. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) fällt bei der erstmaligen Zulassung von Neu- und Gebrauchtwagen in Österreich an. Je nach Alter und Modell kann diese in unterschiedlicher Höhe fällig werden. Bei der Eintragung in die Genehmigungsdatenbank wird das Fahrzeug mit einer Zulassungssperre belegt. Diese wird durch Zahlung der NoVA und allfälliger Erwerbssteuer bei jedem österreichischen Finanzamt aufgehoben. Die NoVA richtet sich nach jener Regelung, die für deren Berechnung zum Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU gegolten hat. Bei Neufahrzeugen ist die aktuelle Berechnungsmethode anzuwenden, die sich nach Fahrzeugwert und CO2-Emissionen richtet. Dazu gibt es gibt einen offiziellen NoVA-Rechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://onlinerechner.haude.at/BMFNoVARechner).
Anmeldung. Nach Entrichtung der NoVA wird die Zulassungssperre aufgehoben und das Fahrzeug kann bei der Zulassungsstelle angemeldet werden.