Magazin

Überwachung, Helmpflicht & Co.

36. StVO-Novelle. Was sich heuer ab Mai beim Individualverkehr ändern wird.

Mit 1. Mai 2026 tritt die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die einige wesentliche Änderungen mit sich bringt. Was sich ändert:

  • Kameraüberwachung: In Gemeinden können künftig „Zonen mit
    Zufahrtsbeschränkung“ eingerichtet werden (z. B. Schulstraßen, verkehrsberuhigte Wohngebiete). Diese werden durch ein neues Verkehrszeichen (Bild) kundgemacht und über die Erfassung der Kennzeichen kontrolliert. Zuständig sind die Bezirkshauptmannschaften. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist auch jeweils zwingend eine Datenschutzfolgeabschätzung durchzuführen.
  • Helmpflicht für E-Scooter und E-Bikes: Für die Nutzung von E-Scootern gelten klare Verhaltens- und Ausrüstungsvorschriften. Die Mitnahme von Personen oder Waren ist verboten. Es gilt eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel ist verpflichtend. Zudem sinkt die Promillegrenze von 0,8 Promille auf 0,5 Promille. Auch am E-Bike gilt Helmpflicht für alle Fahrerinnen und Fahrer, hier allerdings nur bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  • „Mopedähnliche“ Elektrofahrzeuge („E-Mopeds“): Elektromopeds wurden bisher als Fahrrad eingestuft.
  • Dies ändert sich ab 1. Oktober 2026. Die Benutzung des Radwegs ist diesen Fahrzeugen dann untersagt, denn sie gelten künftig nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug. Dies geht auch mit einer Reihe weiterer Verpflichtungen einher: E-Mopeds benötigen dann in weiterer Folge sowohl eine Zulassung als auch eine Versicherung, und die Benutzung ist nur mit einem entsprechenden Führerschein erlaubt. Weiters gilt auch die Sturzhelmpflicht.


Kein Schummeln beim Führerschein

Am 1. Mai 2026 tritt auch die 23. FSG-Novelle (Führerscheingesetz) in Kraft. Neuerungen im Führerscheinrecht.

  • Ein Schwerpunkt liegt dabei darauf, dem Prüfungsbetrug in Fahrschulen den Kampf anzusagen: Wer beim technisch unterstützten Schummeln erwischt wird, soll demnach statt neun Monaten künftig 18 Monate auf den nächsten Prüfungsantritt warten müssen. Außerdem wird die allgemeine Wartezeit für Wiederholungsprüfungen (Theorie und Praxis) von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt – das ist eine kleine Entlastung für Kandidaten, die „normal“ durchfallen.
  • Weiters: Die zweijährige Führerscheinbefristung ab 60 Jahren für die Lenkberechtigung C/D fällt weg. Es gilt die allgemeine fünfjährige Befristung.
  • Die Frist, für die eine Verlustbestätigung als „Ersatz zum Lenken“ gilt, wird von bisher vier auf acht Wochen verlängert. Der Internationale Führerschein gilt statt einem nunmehr für drei Jahre, zudem wird die Umschreibung ausländischer Führerscheine erleichtert.